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Art. 11 § 5

Fassungen
31.07.1929 bis 31.12.1948 — BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 § 531.07.192931.12.1948 BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.07.1929BGBl. Nr. 222/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.1948aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Zahlungspflichtige ist, wenn der geschuldete Betrag nicht sogleich erlegt wird oder aus einem Vorschuß berichtigt werden kann, von der Gerichtskanzlei mit Zahlungsauftrag aufzufordern, den Betrag binnen 8 Tagen, im Falle des Paragraph eins,, Ziffer 2,, aber binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung).
  2. Absatz 2,Wird der Zahlungsauftrag zur Durchführung einer schon rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes erlassen, so steht gegen ihn kein Rechtsmittel offen; doch kann die Berichtigung des Zahlungsauftrages begehrt werden, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt ist oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung nicht entspricht. Anträge auf Berichtigung sind stempelfrei.
  3. Absatz 3,In anderen als den im Absatze 2 bezeichneten Fällen ist der Zahlungsauftrag in bürgerlichen Rechtssachen mit Rekurs (Vorstellung), in Strafsachen mit Beschwerde anfechtbar. Über das Rechtsmittel entscheidet, wenn der Zahlungsauftrag von der Gerichtskanzlei ohne vorherige Anordnung des Richters (Gerichtsvorstehers) erlassen wurde, der Richter (Gerichtsvorsteher), von dessen Kanzlei der Auftrag ausgegangen ist. Die Rechtsmittelfrist beträgt, sofern sich nicht aus der Zivilprozeßordnung oder Strafprozeßordnung anderes ergibt, 14 Tage.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002218

Alte Dokumentnummer

N1192913469R